Aufnahmekriterien

für unsere Kindertagesstätten und Spielgruppen


Die Evangelische Kirche setzt sich für Kinder ein, weil sie sich den evangelisch orientierten Kindern und ihren Eltern in besonderer Weise verpflichtet weiss und weil sie zum Glauben an Jesus Christus einlädt und weil sie die christlichen Werte in unserer Gesellschaft vermitteln möchte.

Deshalb versteht sich die Evangelische Kirche als Tendenzbetrieb der für christliche Werte und Inhalte steht.

Grundsätzlich sind unsere Kindertagesstätten laut Gesetz (GTK) verpflichtet, Kinder ortsnah aufzunehmen. Ortsnah sind für uns die Kinder, die im jeweiligen Pfarrbezirk leben. Darüber hinaus können Kinder, die im Umkreis von rund 700 Metern um die Einrichtung wohnen, aufgenommen werden, wenn sie den Kriterien entsprechen. Ausgeschlossen sind Kinder aus Köln und Odenthal auch dann, wenn sie innerhalb des genannten Radius wohnen.

Folgende Kriterien müssen Anwendung finden:

1. Evangelische Kinder Kirchensteuer zahlender evangelischer Eltern

Eltern, die ihre Kinder evangelisch taufen lassen, dürfen von ihrer Kirche Unterstützung in der evangelischen Erziehung erwarten. Sie können nur in einer evangelischen Einrichtung diese Unterstützung erhalten.

Die Eltern, die mit ihrer Kirchensteuer unsere Einrichtungen mitfinanzieren, haben ein höheres Anrecht darauf, in unseren Einrichtungen einen Betreuungsplatz zu erhalten, als Eltern, die nicht unserer Kirche angehören.

Im Vergabeverfahren werden zuerst alle evangelischen Kinder, deren steuerzahlende Eltern evangelisch sind, zuerst berücksichtig. Innerhalb dieser Gruppe werden die weiteren Kriterien angewandt und die freien Plätze entsprechend vergeben.

2. Nichtevangelische Kinder Kirchensteuer zahlender evangelischer Eltern

Die evangelischen Eltern, die mit ihrer Kirchensteuer unsere Einrichtung unterstützen und noch mit der Taufe warten möchten, oder ihrem Kind die Konfession des Ehepartners gegeben haben, sind die Gruppe mit der zweithöchsten Priorität.

Im Vergabeverfahren wird als zweites diese Gruppe von Kindern zusammengestellt und innerhalb dieser Gruppe werden die weiteren Kriterien angewandt und die verbleibenden freien Plätze vergeben.

3. Evangelische Kinder nicht Kirchensteuer zahlender Eltern

Die Kirche hat sich mit der heiligen Taufe der Kinder verpflichtet, den Eltern in der christlichen Erziehung und bei der Weckung des Glaubens beizustehen. Dies geschieht unter Anderem durch unsere Kindertagesstätten.

Im Vergabeverfahren wird als drittes diese Gruppe von Kindern zusammengestellt und innerhalb dieser Gruppe werden die weiteren Kriterien angewandt und die verbleibenden freien Plätze vergeben.

Aus den Gruppen 1, 2 und 3 sollen sich mindestens 80% der Gesamtbelegung der Kindertagesstätte ergeben. Die verbleibenden 20% sollen ermöglichen, Härtefälle, Fünfjährige und Geschwisterkinder ausreichend zu berücksichtigen. Die Gruppe der evangelischen Kinder kann aber theoretisch bis zu 100% erreichen.

4.  Kinder von Mitarbeitenden

Die Kinder von haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden werden zuerst aufgenommen. Kinder von Beschäftigten der Kindertagesstätten sollen in anderen Einrichtungen der Kirchengemeinde vorrangig aufgenommen werden.

5. Fünfjährige

Die Stadt steht in der Verantwortung, Fünfjährigen einen Betreuungsplatz anzubieten. Für uns besteht kein Zwang Fünfjährige aufzunehmen. Die Konfession und die Wohnungsnähe sollen auch hier leitend sein.

6. Geschwisterkinder

Um Eltern die tägliche Anfahrt zu zwei Kindertagesstätten zu ersparen, sollen Geschwisterkinder aufgenommen werden.

7. Soziale Kriterien

Die folgenden sozialen Kriterien erschweren eine gesunde Entwicklung des Kindes und zeigen die Notwendigkeit einer besonderen Förderung an. Sie werden addiert und sollen auf diese Weise eine Vergleichbarkeit der sich bewerbenden Kinder gewährleisten.

a) Kinder alleinlebender Eltern

Gemeint sind Mütter oder Väter, die nicht in einer Ehe oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben.

b) Kinder ohne Geschwisterkinder oder ohne Kinder in der Nachbarschaft

Kinder brauchen Spielkameraden. Wenn diese in Wohnungsnähe nicht zu finden sind, braucht dieses Kind entwicklungsfördernde Begegnungen in einer Kindertagesstätte.

c) Krankheit oder Behinderung eines Familienangehörigen

Wenn Eltern ihre Aufmerksamkeit kranken oder behinderten Familienangehörigen widmen müssen, können sich sich weniger um ihre Kinder kümmern. Hier soll die Kindertagesstätte entlastend und fördernd behilflich sein.


Die Reihenfolge der Kriterien 1-7 ist zwingend einzuhalten.

 

Die Evangelische Kindertagesstätte

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